Norm
EO §65 BRechtssatz
Die Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag nach § 183 Abs 4 EO bildet dann kein zulässiges Beschwerdeinteresse eines Rekurses des Verpflichteten gegen den Meistbotverteilungsbeschluß mehr, wenn die Zuschlagserteilung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012