Norm
BgldGVG §8Rechtssatz
Zulässigkeit eines Überbotes eines Bieters, dem der Zuschlag nach der Versteigerung gemäß § 8 Abs 6 BgldGVG versagt wurde. Das Gericht hat das Überbot anzunehmen und das Verfahren nach § 8 Abs 7 BgldGVG einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002916Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0030OB00044_7300000_001