RS OGH 1973/6/19 4Ob52/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

ABGB §901 II5
ABGB §938 C2
ABGB §948
ABGB §1435
AngG §29 I

Rechtssatz

1.) Die ansonsten unentgeltliche Finanzierung des Kaufes eines Personenkraftwagen unter der Zweckbestimmung, daß das Auto von dessen Käufer im Rahmen des Dienstverhältnisses mit dem Finanzierenden verwendet werde, ist als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen.

2.) Der übergebene Geldbetrag kann bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der übereinstimmend angenommenen Dauer der Verwendung des Personenkraftwagens im Dienste des Klägers gemäß § 1435 ABGB auch dann zurückgefordert werden, wenn der Angestellte mangels eines Entlassungsgrundes zwar grundlos entlassen wurde, aber immerhin zu einer Kündigung hinreichenden Anlaß gegeben hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 4 Ob 52/73
    Veröff: ZAS 1974/13 S 96 (kritisch Kramer)

Schlagworte

SW: Dienstauto, Dienstwagen, Wagen, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Bereicherung, Rückabwicklung, Kondiktion, condictio causa data causa non secuta, condictio finita, Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028215

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0040OB00052_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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