Norm
ABGB §956Rechtssatz
Entgeltliche Verträge, auch wenn sie erst mit dem Tode des Vertragspartners zu erfüllen sind, sind nicht als Schenkung auf den Todesfall (§ 956 ABGB) anzusehen und sind deshalb auch nicht den Formvorschriften, die für die Schenkung auf den Todesfall gelten, unterworfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017