RS OGH 1973/11/8 13Os115/73, 10Os139/76, 13Os41/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1973
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Norm

StGB §5 Abs3 D
StPO §321 Abs1
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Gibt die Rechtsbelehrung die Legaldefinition des "bösen Vorsatzes" im Sinne des § 1 StG dahin wieder, daß "direkter Vorsatz" vorliege, wenn der Täter das mit dem Verbrechen verbundene Übel geradezu bedacht und beschlossen hat, und wird auch der Begriff des "bedingten Vorsatzes" interpretiert, dann ist damit auch dolus principalis erläutert, weil dieser bloß eine Spielart des dolus directurs ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 115/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 13 Os 115/73
    Veröff: EvBl 1974/154 S 331 = SSt 44/32
  • 10 Os 139/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 10 Os 139/76
    Vgl; Beisatz: Der unbedingte "Vorsatz" deckt sich mit dem hierfür auch landläufig verwendeten, jedermann voll vertrauten Wort. Die mangelnde Belehrung über die Möglichkeit der Begehung einer Straftat mit bedingtem Vorsatz kann sich nur zum Vorteil des Angeklagten auswirken, da diesem trotz Vorliegens eines solchen Vorsatzes irrtümlich von den Geschwornen ein vorsätzliches Handeln nicht angelastet werden würde. (T1)
  • 13 Os 41/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 13 Os 41/80
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088841

Dokumentnummer

JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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