RS OGH 1974/4/18 6Ob41/74, 8Ob606/91

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Veröffentlicht am 18.04.1974
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Norm

ZPO §567 Abs4

Rechtssatz

Für die Aufkündigung einer Unternehmenspacht ist die Einhaltung einer bestimmten Form nicht vorgeschrieben. Sie kann daher als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bei Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist auch in der Klage nach § 567 Abs 4 ZPO erklärt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044929

Dokumentnummer

JJR_19740418_OGH0002_0060OB00041_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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