RS OGH 1974/5/14 3Ob78/74 (3Ob79/74), 4Ob577/76, 1Ob772/79, 8Ob658/88, 6Ob25/00w, 5Ob208/10i, 6Ob185

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Norm

ABGB §886

Rechtssatz

Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn ein von einem Vertragspartner gemachtes Anbot schriftlich angenommen wird. Es müssen aber in diesem Fall zwei Urkunden vorliegen und daher auch das Anbot schriftlich gestellt sein (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/ 1 273, 6 Ob 342/60).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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