RS OGH 1974/9/4 5Ob155/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1974
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Norm

ABGB §785 Abs1
ABGB §956
ABGB §1444 Dc
ABGB §1444 Df

Rechtssatz

Verzichtet der Erblasser auf eine Forderung gegenüber dem Schuldner unter der Bedingung, daß der Schuldner ihn überlebe, handelt es sich um eine Entsagung nach § 1444 ABGB die mit dem Tode des Erblassers rechtswirksam wurde. Die frühere Schuld ist daher auch nicht in das Nachlaßinventar aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 155/74
    Entscheidungstext OGH 04.09.1974 5 Ob 155/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012920

Dokumentnummer

JJR_19740904_OGH0002_0050OB00155_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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