RS OGH 1974/12/10 4Ob348/74, 4Ob217/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1974
beobachten
merken

Norm

UrhG §85
UWG §25
ZPO §411 H

Rechtssatz

Das Veröffentlichungsbegehren kann infolge seiner Abhängigkeit von der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren nicht selbständig in (Teilrechtskraft) Rechtskraft erwachsen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten