Norm
ABGB §164a Abs1 Z2Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 164 a Abs 1 Z 2 sollte im wesentlichen die Anfechtung des Anerkenntnisses wegen neuer Tatsachen und Beweise ermöglicht und dem Anerkennenden dieselbe Anfechtungsmöglichkeit eröffnet werden, wie demjenigen, dessen Vaterschaft urteilsmäßig festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048358Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0020OB00362_7400000_004