Norm
JN §396Rechtssatz
Das über eine bedingte Widerklage ergangene Urteil ist, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 letzter Satz der V vom 14.12.1915, RGBl 372 durch Beschluß auszusprechen ist, daß es als nicht gefällt anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041349Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00516_7500000_003