Norm
ABGB §867Rechtssatz
Eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organes der öffentlichen Hand kann einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014