RS OGH 1975/7/8 12Os66/75, 12Os20/80, 9Os101/83, 12Os31/86, 15Os87/11z, 17Os3/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

StGB §288

Rechtssatz

Die materiellrechtliche Frage der Verantwortung für eine unter Zeugenpflicht bewusst wahrheitswidrig abgelegte Aussage ist lediglich von der formellen prozessualen Stellung des Vernommenen und davon abhängig, ob sich der falsch Aussagende zur Zeit der Vernehmung der Unrichtigkeit seiner Angaben und der Tatsache bewusst war, dass er vor Gericht als Zeuge vernommen wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 66/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 12 Os 66/75
  • 12 Os 20/80
    Entscheidungstext OGH 17.04.1980 12 Os 20/80
    Beisatz: Die "Materialtheorie" hat durch § 290 (Abs 1 Z 3) StGB ihren Anwendungsbereich verloren. (T1)
  • 9 Os 101/83
    Entscheidungstext OGH 30.08.1983 9 Os 101/83
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 54/63
  • 12 Os 31/86
    Entscheidungstext OGH 06.03.1986 12 Os 31/86
    Vgl auch; nur: Lediglich von der formellen prozessualen Stellung des Vernommenen. (T2); Beisatz: Keine Anwendung des § 152 Abs 1 Z 1 StPO auf Mitangeklagte. (T3)
  • 15 Os 87/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 87/11z
    Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Zeugenstellung ist allein die formelle prozessuale Position des Vernommenen. (T4); Beisatz: Hier: Vernehmung als Beschuldigter. (T5)
  • 17 Os 3/12p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 3/12p
    Beisatz: Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer späteren Vernehmung als Beschuldigter mitgeteilt worden ist, seine Einvernahme als Zeuge sei gegenstandslos, betrifft keine entscheidende Tatsache. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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