RS OGH 1975/10/29 11Os89/75, 9Os104/80, 12Os52/14k, 12Os41/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1975
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §105

Rechtssatz

Drohung mit der Veröffentlichung privater Nacktfotos.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 89/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 11 Os 89/75
    Veröff: EvBl 1976/147 S 275
  • 9 Os 104/80
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 9 Os 104/80
    Vgl auch; Beisatz: Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung durch Verbreitung von Aktfotos und Details aus dem Intimleben einer Frau. (T1) Veröff: SSt 52/9
  • 12 Os 52/14k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 52/14k
    Beisatz: Mag auch die Aufnahme von Nacktfotos (oder die Zulassung der Anfertigung derartiger Lichtbilder) per se nicht ehrenrührig sein, so bedeutet das nicht, dass mit der Ankündigung einer vom Opfer nicht gewollten Veröffentlichung von durchaus freiwillig hergestellten, aber nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktfotos, nicht mit einer Verletzung an der Ehre gedroht wird, liegt darin doch die Androhung, dem Opfer die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Durch die angedrohte Veröffentlichung wird dem Opfer nämlich in Aussicht gestellt, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines Anstoß erregenden Verhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken. (T2)
    Beisatz: Hier: Angedrohte Veröffentlichung von Fotos von zwölf bis vierzehnjährigen, mit Unterwäsche bekleideten Mädchen samt ihren Telefonnummern im Internet. (T3)
  • 12 Os 41/17x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 41/17x
    Beis wie T2; Beisatz: Die Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (BGBl I 2015/112) am 1. Jänner 2016 eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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