Norm
ABGB §808Rechtssatz
Der Zweck des § 808 ABGB besteht nicht darin, dem gesetzlichen Erben die Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung unmöglich zu machen. Die Gesetzesstelle schützt nur gültige letztwillige Anordnungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013