TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/27 2002/10/0198

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §13 Abs3;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §1;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §3;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Ing. R in Neusiedl am See, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid der burgenländischen Landesregierung vom 16. Oktober 2002, Zl. 5-N-B 1181/77-2002, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 28. August 2002 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Asphaltierung einer 57 m2 großen Teilfläche der Liegenschaft Nr. 5757/152 der KG N. mit der topographischen Bezeichnung "Fischerweg". Der genannte Weg befinde sich im Miteigentum der Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke. Obwohl nach § 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld NatSchG) Vorhaben auf Verkehrsflächen keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürften, lege er seinem Antrag gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. eine Liste bei, aus der das Einverständnis zumindest einiger Miteigentümer des Weges zum geplanten Projekt hervorgehe.

Die belangte Behörde trug daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2002 auf, bis 30. August 2002 die fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer vorzulegen, ansonsten sein Ansuchen zurückgewiesen werden müsste.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Asphaltierung der genannten Fläche gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 50 Abs. 2 Bgld NatSchG zurückgewiesen.

Nach der Begründung liege das genannte Grundstück in einem Gebiet, das mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 1980 zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt worden sei (Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedler See), LGBl. Nr. 22/1980 (NatLSchV Neusiedler See 1980, in der Folge: NatLSchV); das Grundstück sei als "Verkehrsfläche" ausgewiesen. Gemäß § 50 Abs. 2 Bgld NatSchG sei in einem Antrag um Erteilung von Bewilligungen Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück sei glaubhaft zu machen. Sei der Antragsteller nicht Grundeigentümer, so sei die Zustimmung der Eigentümer zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich sei.

Gemäß § 50 Abs. 5 leg. cit. sei nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, soferne Angaben oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht würden.

Der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm gesetzten Frist die fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer nicht vorgelegt. Nach § 3 NatLSchV bedürften in dem im § 1 bezeichneten Gebiet Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung.

Nach § 81 Abs. 2 Bgld NatSchG i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 würden Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 19 und 15 des Naturschutzgesetzes 1961 bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen aufgehoben würden, mit den sich aus den Absätzen 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelungen weiter gelten, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden seien oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprächen. Nach § 81 Abs. 5 Bgld NatSchG seien in Landschaftsschutzgebieten (§ 23) auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung erforderlich sei, und auf Verkehrsflächen gemäß § 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen. Nach dieser Rechtslage bestünde daher für Bauvorhaben aller Art (§ 3 NatLSchV) innerhalb von Landschaftsschutzgebieten eine naturschutzbehördliche Genehmigungspflicht auch auf Verkehrsflächen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Notwegegesetz (NWG), sei zu erwidern, dass durch die Asphaltierung keineswegs eine Wegeverbindung im Sinne des § 1 NWG zu einem öffentlichen Wegenetz geschaffen werde. Das verfahrensgegenständliche Grundstück stehe in Privateigentum; eine Zufahrtsmöglichkeit bestehe bereits auf der vorhandenen Fläche. Durch die Asphaltierung würde keine neue Wegeverbindung geschaffen, sondern nur die Befahrbarkeit verbessert. Es mangle daher nicht an einer bestehenden Zugangsmöglichkeit. Das Notwegegesetz sei daher verfahrensgegenständlich nicht anwendbar. Mangels Vorlage der erforderlichen Zustimmung aller Grundeigentümer sei der Antrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 NatLSchV bedürfen in dem im § 1 bezeichneten Gebiet Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung.

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die beabsichtigte Maßnahme (Asphaltierung einer Wegfläche) stelle kein Bauvorhaben im Sinne des § 3 NatLSchV dar; es sei weder der Begriff des Bauvorhabens im Sinne der Vorschriften des Burgenländischen Baugesetzes verwirklicht, noch berühre das Vorhaben baupolizeiliche Interessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0048, zum Begriff "Bauvorhaben aller Art" dargelegt, darunter sei jede durch bauliche Maßnahmen hergestellte Anlage zu verstehen. Um von einem "Bauvorhaben" im Sinne der naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu sprechen, bedarf es keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung. Unter den (umfassenden) Begriff des "Bauvorhabens aller Art" in § 3 NatLSchV fällt daher auch die im vorliegenden Fall in Rede stehende Asphaltierung einer Wegfläche.

Gemäß § 50 Abs. 1 Bgld NatSchG ist die Erteilung von Bewilligungen schriftlich zu beantragen.

Nach § 50 Abs. 2 Bgld NatSchG i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 1/1994 sind in einem Antrag Art, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, die Zustimmung der Grundeigentümer wäre im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil - im Sinne des Notwegegesetzes - die Einräumung eines Zwangsrechtes für die beantragte Maßnahme möglich wäre.

Da nach den unbestrittenen Feststellungen im Beschwerdefall eine Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz nicht (im Sinne des § 1 NWG) fehlt, ist die Berufung auf das Notwegegesetz nicht zielführend (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0107).

Die Beschwerde bringt schließlich vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Zustimmung aller Grundeigentümer in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Bauführung keine wichtige Veränderung im Sinne der §§ 833, 834 ABGB darstelle. In diesem Fall genüge der Nachweis der Mehrheit der Miteigentümer (Hinweis auf Beschluss vom 20. September 1993, Zl. 90/10/0141, und die Erkenntnisse vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0112, sowie vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0133). Die Asphaltierung der Abstellfläche stelle eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine von der Mehrheit der Miteigentümer unterfertigte Einverständniserklärung der Miteigentümer vorgelegt.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu vergleichbaren, den Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg eines Antrages um naturschutzbehördliche Bewilligung normierenden Vorschriften die Auffassung vertreten, dass im Fall von Miteigentum am betreffenden Grundstück, sofern die beabsichtigte Maßnahme keine wichtige Veränderung im Sinne der §§ 833 und 834 ABGB darstellt, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer genüge; liege hingegen eine wichtige Veränderung vor, müsse die Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen (vgl. z.B. das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0112). Nur bei wiederkehrenden Ausbesserungen sowie notwendigen Instandsetzungen einschließlich baulicher Veränderungen, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen, könnte nach der ständigen Rechtsprechung des OGH die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer genügen (vgl. dazu etwa die bei Dittrich/Tades, ABGB35, zu § 833 wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 24 ff). Eine solche Maßnahme liegt im Beschwerdefall aber schon deshalb nicht vor, da die beabsichtigte Asphaltierung eine Maßnahme darstellt, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen war.

Wien, am 27. Jänner 2003

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100198.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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