Norm
EO §163Rechtssatz
Einer vor dem Verteilungsverfahren vorgenommene Bewertung (§ 144 Abs 2 EO) des nach den Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Ausgedinges kommt in Hinblick auf § 225 Abs 1, §§ 226, 227 EO keine bindende Wirkung für das Verteilungsverfahren zu, außerdem schon deshalb nicht, weil vorher der Ersteher noch gar nicht feststeht. Denn dieser ist - im Falle der Übernahme des Ausgedinges in Anrecnung auf das Meistbot - als nach den §§ 225 - 227 EO auf das Meistbot gewiesener Berechtigter dem Verfahren beizuziehen (Vgl Hell-Berger-Stix, 1453, EvBl 1965/292).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002920Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00001_7600000_001