Norm
StGB §106 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung einer Tat nach § 106 Abs 1 Z 1, (§§ 145 Abs 1 Z 1, 269 Abs 1 zweiter Deliktsfall) erfordert, daß der Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, eine der in zitierten Gesetzesstellen näher bezeichneten Folgen herbeizuführen. Diese strafsatzändernden Umstände müssen vom Vorsatz mitumfaßt sein. (Vgl auch 15.10.1975, 9 Os 114/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092848Dokumentnummer
JJR_19760803_OGH0002_0100OS00079_7600000_001