RS OGH 1976/8/26 7Ob632/76, 1Ob214/98x, 1Ob175/02w, 1Ob52/04k, 3Ob37/04v, 5Ob112/04p, 6Ob79/05v, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1976
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
GSpG 1962 §24
GSpG 1989 §25 Abs3

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 24 GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 632/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 632/76
    Veröff: SZ 49/102 = EvBl 1977/28 S 74 = JBl 1977,205
  • 1 Ob 214/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
    Gegenteilig; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt. (T1); Veröff: SZ 72/4
  • 1 Ob 175/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 175/02w
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen nicht zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T2); Veröff: SZ 2002/125
  • 1 Ob 52/04k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 52/04k
    Gegenteilig; Beisatz: Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher. (T3)
  • 3 Ob 37/04v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 37/04v
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 112/04p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 112/04p
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 79/05v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 79/05v
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. (T4); Beisatz: Zu ersetzen ist der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen diese Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden. (T5)
  • 7 Ob 257/07f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 257/07f
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Bem: Vergleiche RS0111940. (T6); Veröff: SZ 2008/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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