RS OGH 1976/9/14 5Ob304/76, 5Ob301/78, 5Ob316/81, 5Ob311/81, 8Ob1010/92, 7Ob2410/96d, 8Ob310/97i, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1976
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Norm

ABGB §1336 E
ABGB §1336 F
AO §20c Abs2
AO §20d
AO §20e
KO §23 Abs1
KO §25a

Rechtssatz

1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 5 Ob 304/76
    Veröff: SZ 49/109 = EvBl 1977/90 S 187
  • 5 Ob 301/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 5 Ob 301/78
    nur: 1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. (T1) nur: 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens. (T2)
  • 5 Ob 316/81
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 316/81
    nur: 1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. (T3) nur: 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. (T4) Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Bestandgeber den Vertrag auflöst. (T5)
  • 5 Ob 311/81
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 5 Ob 311/81
    Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Hier: Vereinbarung der sofortigen Fälligstellung von Leasingraten bei Konkurseröffnung. (T6) Veröff: EvBl 1983/166 S 636 (dort falsch zitiert 311/83) = SZ 56/78
  • 8 Ob 1010/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 1010/92
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Differenzanspruch besteht in einer Geldforderung die auch Gewinnentgang umfaßt. (T7)
  • 7 Ob 2410/96d
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2410/96d
    Beisatz: Hier: Wurde der Bestandvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen und macht der Masseverwalter von seinem Recht zur vorzeitigen gesetzlichen Kündigung Gebrauch, dann umfaßt der Schadenersatzanspruch, den der Bestandgeber geltend machen kann, auch jene Forderungen, die nach dem Vertrag zugestanden wären. (T8)
  • 8 Ob 310/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 310/97i
    nur T3; Beisatz: Ebensowenig ist auf vertraglich vereinbarte Formgebote (Kündigung nur mit eingeschriebenen Brief) Bedacht zu nehmen. (T9)
  • 1 Ob 170/00g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g
    Vgl aber; Beisatz: Das in § 23 Abs 1 KO geregelte Recht des Masseverwalters auf Kündigung eines Bestandverhältnisses bezieht sich nicht auf Gesellschaftsverträgen. (T10)
  • 8 Ob 222/01g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 222/01g
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind vertragliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes für den Fall des Konkurses des Vertragspartners zulässig; unwirksam sind nach § 25a KO bloß solche Vereinbarungen, die das Recht des Masseverwalters auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages einschränken oder ausschließen würden. (T11) Beisatz: Vereinbarung über ipso iure Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Konkurseröffnung über Vermögen des Vertragspartners ist zulässig. (T12)
  • 3 Ob 67/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
    Vgl auch; Beisatz: §23 KO gilt auch für Verträge auf bestimmte Zeit, in denen eine vorzeitige Kündigung nicht vorgesehen oder ausdrücklich ausgeschlossen ist. (T13)
  • 1 Ob 51/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032080

Dokumentnummer

JJR_19760914_OGH0002_0050OB00304_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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