RS OGH 1976/9/30 9Os85/76, 13Os48/80, 13Os49/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1976
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Norm

StGB §18 Abs2
StGB §38
StPO §177 Abs1

Rechtssatz

Die Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach § 18 Abs 2 StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 85/76
    Entscheidungstext OGH 30.09.1976 9 Os 85/76
  • 13 Os 48/80
    Entscheidungstext OGH 19.06.1980 13 Os 48/80
    Vgl
  • 13 Os 49/83
    Entscheidungstext OGH 06.10.1983 13 Os 49/83
    Vgl auch; nur: Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an. (T1) Beisatz: Bei der Beschränkung der Freiheit eines Rechtssubjekts kommt es nicht auf Formalitäten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich auf die Einbuße der Selbstbestimmbarkeit des Aufenthalts (Freizügigkeit) an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089930

Dokumentnummer

JJR_19760930_OGH0002_0090OS00085_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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