Norm
EO §39 IIIFRechtssatz
§ 311 Abs 2 EO ist keine bloße Ordnungvorschrift. Die Verzichtserklärung des betreibenden Gläubigers ist als Abstehen von der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens zu werten. Die Wirkung des Verzichtes auf das Pfandrecht kommt in der Exekution erst mit der Bekanngabe an das Gericht zustande. Solange die Überweisung aufrecht ist, bleibt sie im Verhältnis des Überweisungsgläubigers zum Drittschuldner bindend. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit dahin, daß er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Eine für ihn zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebotes, kann aber nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012