Norm
StGB §207 Abs1Rechtssatz
Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des ersten Deliktfalles dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörende Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine - nicht bloß flüchtige und sexuell sinnbezogene - Berührung gebracht werden. Subjektiv wird Vorsatz, nicht aber einer auf geschlechtliche Erregung des Täters (oder eines Dritten) gerichtete Absicht gefordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017