RS OGH 1976/11/25 6Ob575/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1976
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Norm

AußStrG §285
Geo §426
NO §79 Abs1

Rechtssatz

Die die Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften regelnde Bestimmung des § 285 AußStrG stimmt zwar nicht wörtlich mit der Bestimmung des § 79 Abs 1 NO überein, § 285 AußStrG, welcher durch § 426 Geo ergänzt wird, enthält jedoch keine abweichende Regelung des Beglaubigungsvorganges. Einer Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften durch das Gericht kommt daher keine andere Bedeutung zu als einer durch einen Notar vorgenommenen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 575/76
    Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 575/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008649

Dokumentnummer

JJR_19761125_OGH0002_0060OB00575_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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