RS OGH 1976/12/2 6Ob634/76, 1Ob586/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1976
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Norm

ABGB §812 A
ABGB §812 B
ABGB §812 E

Rechtssatz

Auch einem Miterben steht das Recht auf Absonderung des Nachlasses zu, wenn er gleichzeitig Nachlaßgläubiger ist. Aus der Pflicht des Absonderungsberechtigten zur Betriebsamkeit ergibt sich nicht auch die Verpflichtung, den Absonderungsantrag unverzüglich zu stellen. Ein solcher Antrag ist vielmehr so lange zulässig, als die Abhandlung im Gange ist. Die Absonderung kann nur für Erblasserschulden und für Erbfallsschulden, nicht aber für Schulden begehrt werden, die erst nach dem Tod des Erblasser entstanden sind und nicht durch den Erbfall ausgelöst wurden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 634/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 6 Ob 634/76
    SZ 49/149
  • 1 Ob 586/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 586/92
    nur: Die Absonderung kann nur für Erblasserschulden und für Erbfallsschulden begehrt werden. (T1); Veröff: SZ 65/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013088

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0060OB00634_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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