RS OGH 1977/3/24 12Os15/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1977
beobachten
merken

Norm

StGB §9 Z1
StGB §74 Z4
StGB §121
StGB §310

Rechtssatz

Ein Angestellter der Sozialversicherungsanstalt, der als Prüfer mit der Kontrolle der Ausfertigung von Bescheiden betraut ist, fällt unter den Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB. Wenn ein solcher Angestellter in einem privaten Zivilprozeß Pensionsakten seines Prozeßgegners dem Gericht als Beweismittel vorlegt, verletzt er seine Geheimhaltungspflicht nach § 460 a ASVG und macht sich des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB schuldig. Die Bestimmung des § 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen) tritt gegenüber § 310 StGB zurück (materielle Subsidiarität). Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nach § 9 Abs 1 StGB, wenn die Vorlage der Akten über Anraten des Rechtsvertreters erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 15/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 12 Os 15/77
    Veröff: EvBl 1977/199 S 441 = SSt 48/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089728

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0120OS00015_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten