Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Der im § 17 Abs 1 StVO enthaltene Hinweis auf § 15 StVO bezieht sich ausdrücklich nur auf die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen, nicht aber auf die Generalklausel des § 15 Abs 1 StVO, wonach, von Ausnahmen des Abs 2 abgesehen, nur links überholt werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073841Dokumentnummer
JJR_19770629_OGH0002_0080OB00099_7700000_002