Norm
WEG 1975 allgRechtssatz
Auch nach dem WEG 1975 besteht keine unbedingte Pflicht, eine Rücklage zu bilden, die Mehrheit kann sie im Rahmen der ordentlichen Verwaltung beschließen, die Minderheit kann deren Bildung oder angemessene Erhöhung nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung herbeiführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013