TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 2000/21/0018

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/09 Internationales Privatrecht;
29/02 Internationales Privatrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

ABGB §140 Abs3;
ABGB §140;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 Art3;
FlKonv;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2 impl;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
Haager UnterhaltsstatutÜbk Art1;
IPRG §9 Abs3;
IPRG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des D in H, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 14. Dezember 1999, Zl. Fr-4250b- 84/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm den §§ 10, 15, 35 und 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus. Begründend stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei am 29. Juni 1992 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester sichtvermerksfrei "im Rahmen der Hilfsaktion Kriegsvertriebener aus Bosnien-Herzegowina" nach Österreich gekommen, wo ihm "auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres" ein "Flüchtlingsvisum" erteilt worden sei. Am 30. Juli 1996 sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge bis zum 12. Dezember 1997 verlängert worden. Am letztgenannten Tag habe der Beschwerdeführer fristgerecht um die neuerliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesucht und halte sich daher seit Juni 1992 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer, der bis zum 13. August 1997 unselbständig beschäftigt gewesen sei, so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter, gehe seit dem 14. August 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und sei seit Juli 1999 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbstversichert. Für den Beschwerdeführer beantragte Beschäftigungsbewilligungen seien vom Arbeitsmarktservice "wegen Fehlens der Quotenplätze" und der mangelnden Qualifikation des Beschwerdeführers für den Zeitraum seit 31. Jänner 1998 nicht mehr erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe auch "sonst kein Einkommen" und verfüge somit nicht über ausreichende Mittel, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können. Unter Zugrundelegung der Richtsätze der "Sozialhilfeordnung" (gemeint: Sozialhilfeverordnung für das Land Vorarlberg) seien zur Deckung eines gesicherten Lebensunterhaltes monatlich S 5.770,-- erforderlich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine Schwester kämen für den Unterhalt des Beschwerdeführers auf, führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer nur das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verschaffen könnte. In diesem Zusammenhang meinte die belangte Behörde, dass für die Beurteilung des Bestehens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches "in Ermangelung einer gemäß § 5 Abs. 1 IPRG zu beachtenden Rückverweisung durch das internationale Privatrecht Bosnien-Herzegowinas" die Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates heranzuziehen seien. Nach näher genannten Bestimmungen des "bosnisch-herzegowinischen Gesetzes über die Familie vom 29.5.1979 i. d.g.F." stehe dem Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter und seiner Schwester kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Da der Beschwerdeführer seinen Unterhalt nicht "selbst" bestreiten könne und deswegen die Gefahr bestehe, dass er der öffentlichen Hand zur Last falle, stünden dem vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Aufenthaltstitel die Versagungsgründe des § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 FrG entgegen.

Im Weiteren befasste sich die belangte Behörde mit den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 35 und 37 FrG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nachging. Er verweist (im Einklang mit den genannten Feststellungen der belangten Behörde) darauf, dass er in der Vergangenheit mehrfach unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen sei und dafür über Beschäftigungsbewilligungen verfügt habe. Obwohl er sich mehrfach und unter Nachweis von bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten um eine weitere Beschäftigungsbewilligung bemüht habe, seien entsprechende Ansuchen vom Arbeitsmarktservice wegen des Fehlens von Quotenplätzen abgelehnt worden. Er lebe jedoch mit seinen Eltern und seiner Schwester im Familienverband, sodass sein Unterhalt "jedenfalls gesichert" sei. Das monatliche Familieneinkommen der 4-köpfigen Familie betrage S 25.550,--. Nach dem Vorbringen in der Berufung setzt sich dieses Familieneinkommen aus dem seiner Schwester und jenem seiner Mutter zusammen. Letztere bringe unter Berücksichtung "des 13. und 14. Monatsgehaltes" ein Nettogehalt von S 19.250,-- ins Verdienen, wozu der Beschwerdeführer mit der Berufung Arbeitsbestätigungen sowohl seine Schwester als auch seine Mutter betreffend vorgelegt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 2 Z 1 FrG hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Dabei besteht insoweit die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Mittel hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0157). Zutreffend hat die belangte Behörde zunächst geprüft, ob dem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung selbst nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber den von ihm genannten Personen zukommt. Diese Frage hat die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf die Rechtslage des Heimatstaates des Beschwerdeführers - verneint (siehe aber zur vergleichbaren Rechtslage Serbiens das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2000, Zl. 99/19/0228).

Hinsichtlich des für die Beurteilung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches anzuwendenden Rechts ist zunächst festzuhalten, dass das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, BGBl. Nr. 293/1961, nach dem sich Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes bestimmen, im vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick auf das im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vollendete

21. Lebensjahr des Beschwerdeführers (vgl. Art 1 des genannten Übereinkommens) nicht anzuwenden ist.

Gemäß § 24 und § 25 Abs. 2 des Internationalen Privatrechts-Gesetzes (IPRG) sind die Wirkungen der Ehelichkeit und der Unehelichkeit eines Kindes nach dessen Personalstatut zu beurteilen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Inhalt des Eltern-Kind-Verhältnisses. Hiezu zählen insbesondere auch die wechselseitigen Unterhalts- und Versorgungsansprüche (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Mai 2002, Zl. 4 Ob 112/02b, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2000, Zl. 99/19/0228).

§ 9 IPRG lautet:

"Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich."

Mit Blick auf die letztgenannte Bestimmung ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Jahr 1992 im Rahmen "der Hilfsaktion Kriegsvertriebener aus Bosnien-Herzegowina" nach Österreich gekommen ist. Nach der Aktenlage und nach dem Vorbringen in der Gegenschrift kam dem Beschwerdeführer, bevor ihm am 30. Juli 1996 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ein Aufenthaltsrecht auf Grund der (jeweiligen) Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina zu. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus mit einem Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen hat. Zur Beurteilung der Situation im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (vgl. zur Frage des Fortbestehens schwerwiegender Gründe im Sinn des § 9 Abs. 3 IPRG auch die Bestimmung des § 3 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998) fehlen Feststellungen der belangten Behörde. Gemäß § 9 Abs. 3 IPRG könnte daher das österreichische Recht das Personalstatut des Beschwerdeführers sein. Gegebenenfalls wäre von § 140 ABGB auszugehen.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn des § 140 Abs. 3 ABGB, mit deren Vorliegen der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern endet, kann auch erst nach der Volljährigkeit eintreten, wobei unter anderem die unverschuldete Unmöglichkeit, einen verdienstbringenden Arbeitsplatz zu finden, die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschiebt. Nur unverschuldete, durch Meldung vom Arbeitsamt dokumentierte, absolute (also auch Hilfsarbeiterposten einschließende) Arbeitslosigkeit lässt die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht eintreten bzw. einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach bereits eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit wiederaufleben (vgl. dazu die Ausführungen von Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB3,

1. Band, Rz 12 zu § 140 ABGB).

Der Beschwerdeführer, der bis August 1997 unstrittig ordnungsgemäß beschäftigt war, hat im Verwaltungsverfahren durch vorgelegte Bescheide des Arbeitsmarkservices dargetan, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (in einem Fall ausdrücklich für die beantragte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter) für seine Person (nur) deshalb abgelehnt worden war, weil die Landeshöchstzahl an zu erteilenden Beschäftigungsbewilligungen bereits ausgeschöpft war. Während der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer nach der Aktenlage beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Vor diesem Hintergrund wäre - bei Anwendbarkeit des § 140 ABGB - in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern auszugehen.

Das Bestehen eigener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Fremden im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 1 FrG erfordert aber auch, dass die Person, gegen die ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht, in der Lage ist, diesen zu erfüllen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2000, Zl. 99/19/0228). Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes eines Fremden dienen die Richtsätze der Sozialhilfeverordnung des Landes des geplanten Aufenthaltes als Orientierungshilfe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1122).

Im gegenständlichen Fall wäre daher zu prüfen, ob das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers - ein Unterhaltsanspruch gegen seine Schwester kommt dem Beschwerdeführer nach österreichischen Vorschriften von vornherein nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/19/0034), ein Einkommen des Vaters wurde von ihm nicht behauptet - zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (auch) des Beschwerdeführers ausreicht. Gemäß § 5 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Sozialhilfeverordnung des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 76/1998, betragen die für einen Haushaltsvorstand und zwei sonstige Haushaltsangehörige erforderlichen Mittel für den Aufwand im Sinn des § 1 lit. a leg. cit. S 11.030,-- (die Schwester des Beschwerdeführers kann im Hinblick auf ihr eigenes, den entsprechenden Sozialhilferichtsatz übersteigendes Einkommen, außer Betracht bleiben). Unter Zugrundelegung der (von der belangten Behörde insoweit nicht in Abrede gestellten) Berufungsausführungen, die Familie des Beschwerdeführers bewohne "mietzinsfrei" ein Haus in Hohenems und habe daher keinerlei Ausgaben für die Wohnraumbeschaffung, ergibt sich somit, dass das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers ausreicht, um den - bei Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 IPRG bestehenden - gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers zu erfüllen.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Übrigen vom Bestehen einer Selbstversicherung des Beschwerdeführers bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ausgegangen ist, hat sie die Rechtslage verkannt, wenn sie die Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 FrG als verwirklicht angesehen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwand auch die vom Beschwerdeführer beantragte Umsatzsteuer abgegolten ist und (gesonderte) Stempelgebühren für die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entrichten waren.

Wien, am 18. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210018.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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