TE Vwgh Beschluss 2003/3/19 2001/12/0127

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §138;
BDG 1979 §4 Abs3;
B-VG Art65 Abs2 lita;
B-VG Art66 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in L, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 20. April 2001, Zl. 28457/1-III 7/01, betreffend Ernennung im Funktionszulagenschema, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1965 geborene Beschwerdeführer absolvierte vom 6. September 1993 bis 17. April 1994 die Eignungsausbildung und stand seit 18. April 1994 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, wo er als Referent in der Verrechnungsstelle der Buchhaltung eingesetzt wurde. Nach Ablegung der Dienstprüfung wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1996 auf eine Planstelle der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, ernannt. Auf Grund seiner am 16. Dezember 1996 abgegebenen Optionserklärung für das Funktionszulagenschema bewirkte er seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst (Grundlaufbahn)" mit 1. Februar 1996.

Mit Bescheid vom 3. März 1998 sprach die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige nachgeordnete Dienstbehörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 3 BDG 1979 von der Zeit seines Vertragsbedienstetenverhältnisses ein Zeitraum von 1 Jahr, 9 Monaten und 13 Tagen auf die Ausbildungsphase angerechnet werde.

Mit Erlass vom 27. Mai 1998 teilte der Bundesminister für Finanzen der nachgeordneten Dienstbehörde mit, dass der Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, nicht zugestimmt werden könne. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, zugeordnet. Eine Bewertungsänderung habe nicht stattgefunden. Gegen eine dementsprechende Ernennung des Beschwerdeführers bestünden keine Bedenken.

Am 28. Oktober 1998 erhielt der Beschwerdeführer folgendes Dekret seiner nachgeordneten Dienstbehörde:

"Ich ernenne Sie im Namen des Herrn Bundesministers für Finanzen gemäß den §§ 3 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2,

im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen,

Untergliederung Finanzlandesdirektionen.

Es gebührt Ihnen demnach ab 1. Mai 1998 die Funktionszulage

der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1.

22. Oktober 1998

Der Präsident:

..."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, weil seines Erachtens nach die Einstufung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, unrichtig sei. Seit 1. August 1996 übe er die Funktion eines Referenten mit besonderen Aufgaben aus. Diese Planstelle beinhalte auch die stellvertretende Leitung der Verrechnungsstelle und sei mit "A2/3" bewertet.

Mit Bescheid vom 24. März 1999 sprach die nachgeordnete Dienstbehörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 3 BDG 1979 auch die Zeit seiner Eignungsausbildung (7 Monate und 12 Tage) auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werde.

Mit diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer am folgenden Tag folgende weitere Erledigung:

"Ich ernenne Sie im Namen des Herrn Bundesministers für Finanzen gemäß den §§ 3 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2,

im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen,

Untergliederung Finanzlandesdirektionen.

Es gebührt Ihnen demnach ab 1. Oktober 1997 die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1. Ihre mit Dekret vom 22. Oktober 1998, GZ. ..., vorgenommene Ernennung in die Funktionsgruppe 2 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998 ist damit gegenstandslos geworden.

24. März 1999

Der Vizepräsident

..."

Auch gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Berufung, weil die Einstufung seines Erachtens unrichtig sei. Zur Begründung verwies er auf seine Berufung gegen den Bescheid vom 22. Oktober 1998. Bezugnehmend auf diese Berufung ersuche er um "Zuerkennung der Verwendungsgruppe 2, Funktionsgruppe 3, ab 1. Oktober 1997".

Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer - auf sein Ansuchen hin - zum Oberlandesgericht Linz versetzt und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz - Justizbehörden in den Ländern ernannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über beide Berufungen folgendermaßen ab:

"Den Berufungen des Beschwerdeführers vom 10. November 1998 und 6. April 1999 gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 22. Oktober 1998, GZ ..., sowie vom 24. März 1999, GZ ..., betreffend die Ernennung auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen, mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998 bzw. 1. Oktober 1997 gemäß den §§ 3 bis 5 Beamten-Dienstrechtsrechtsgesetz 1979 wird n i c h t Folge gegeben; der angefochtene Ernennungsbescheid vom 24. März 1999, FLD-GZ ..., wird bestätigt."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsansicht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. August 1996 provisorisch ("bis auf weiteres") mit der Vertretung des Leiters der Verrechnungsstelle im Falle dessen Abwesenheit als Personalvertreter betraut worden. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei im maßgeblichen Zeitraum stets der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, zugeordnet gewesen, eine Bewertungsänderung habe nicht stattgefunden. Bei der Bewertung von (Dauer-)Arbeitsplätzen könnten nur die ständig (hauptsächlich bzw. teilweise) anfallenden Aufgaben Berücksichtigung finden. Die Übertragung der Stellvertreterfunktion an den Beschwerdeführer sei nicht auf Dauer angelegt gewesen. Der konkrete (an sich - unbestritten - vorübergehende) Dienstauftrag habe den Ausfluss einer (einseitigen) Erweiterung der dienstlichen Pflichten des Beschwerdeführers dargestellt. Auch bei einer längeren höherwertigen Verwendung erwerbe der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine "höhere" Planstelle, sondern nur darauf, wieder zu seinen gewöhnlichen Dienstverrichtungen herangezogen zu werden. Eine Anerkennung der "de-facto-Regelung" im Bereich der Dienststelle des Beschwerdeführers als Bewertungsänderung bzw. eine Zuordnung des vom Beschwerdeführer bei seiner Dienststelle innegehabten Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, finde daher im Beamtendienstrecht keine Deckung. Die "bescheiderlassende Behörde" habe den Beschwerdeführer zu Recht auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 2 der angeführten Verwendungsgruppe ernannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige Funktionsgruppeneinstufung samt entsprechender Besoldung gemäß dem BDG 1979 (insbesondere § 137 iVm 2.7.7 und 2.7.8 der Anlage 1), sowie des Gehaltsgesetzes 1956 (insbesondere § 30) durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt". Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde im Wesentlichen seinen Standpunkt aufrecht, dass sein Arbeitsplatz an seiner einstigen Dienststelle tatsächlich der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 22. Oktober 1998 und vom 24. März 1999 "nicht Folge" gab und den "Ernennungsbescheid vom 24. März 1999 ... bestätigte", traf sie eine mit dem letztgenannten Bescheid inhaltsgleiche Sachentscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 (im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen) ernannt wurde, und sprach weiter aus, dass ihm "demnach ab 1. Oktober 1997 die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1" gebühre. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Ausführungen über die Bewertung des vom Beschwerdeführer einst innegehabten Arbeitsplatzes traf, ergab sich hieraus keine Änderung im Umfang des Ernennungsaktes.

Der Beschwerdeführer sieht sich nun durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Funktionsgruppeneinstufung samt entsprechender Besoldung verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein sich aus dem Dienstrecht ergebendes, von der Einstufung des Arbeitsplatzes im Stellenplan unabhängiges subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung aus Anlass seiner Option, wobei dieses Recht auf Feststellung nicht bloß in einem Recht auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung gesehen werden darf. Die Verpflichtung zum diesbezüglichen bescheidmäßigen Abspruch und damit zur Verfahrensführung trifft die jeweilige Dienstbehörde (vgl. jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof ist darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/12/0157, davon ausgegangen, dass dieses Recht nicht nur einem Beamten zusteht, dessen Überleitung in das "Funktionszulagenschema" durch eine Optionserklärung bewirkt wurde, sondern auch einem solchen, dessen Eintritt in dieses System auf einem nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 erfolgten Ernennungsakt (des Bundespräsidenten) beruhte. Dem Spruch eines solchen Ernennungsbescheides kommt keine Bindungswirkung in der Frage der Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes zu; im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im vorher zitierten Erkenntnis vom 19. November 2002 - auf das im Übrigen ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - darauf aufbauend zum Schluss, dass auch dem Beschwerdeführer, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde, das nach der Rechtsprechung optierenden Beamten zustehende Recht auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eingeräumt ist.

Ausgehend davon, dass einem Bescheid über die Ernennung auf eine Planstelle im Funktionszulagenschema keine Bindungswirkung in der Frage der Einstufung (Bewertung) eines konkreten Arbeitsplatzes zukommt und auch dem Beamten, dessen öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erst nach dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde, das Recht auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eingeräumt ist, konnte der vorliegend angefochtene Bescheid für die Frage der Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der ihm gebührenden Bezüge keinerlei Bindungswirkung entfalten und den Beschwerdeführer daher nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht (Beschwerdepunkt) verletzen. Soweit der angefochtene Bescheid in der Bestätigung des "Ernennungsbescheides vom 24. März 1999" auch aussprach, dass dem Beschwerdeführer "demnach" ab 1. Oktober die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1, gebühre, lag in diesem Teil der Erledigung kein normativer Akt, sondern eine bloße Mitteilung, der Bescheidcharakter fehlte (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/12/0035, mwN).

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass - wie auch im vorliegenden Beschwerdefall - die bloße Beendigung der Ausbildungsphase des Beamten keinen Anlass zur Setzung eines Ernennungsaktes gibt. Allerdings verletzte auch diese objektive Rechtswidrigkeit den Beschwerdeführer nicht in dem von ihm ausdrücklich geltend gemachten Recht.

Die Beschwerde war daher in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 19. März 2003

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120127.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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