Norm
ABGB §492Rechtssatz
Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraus, sodaß also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechtes im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechtes auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017