RS OGH 1978/6/6 4Ob528/78, 1Ob622/95, 8Ob59/17k

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Veröffentlicht am 06.06.1978
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Norm

ABGB §492

Rechtssatz

Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraus, sodaß also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechtes im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechtes auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 528/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 528/78
    SZ 51/77
  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
    nur: Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraus. (T1)
  • 8 Ob 59/17k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 59/17k
    Auch; nur T1; Beisatz: ...aber doch einen bestimmten vereinbarten oder ersessenen Weg. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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