RS OGH 1978/6/27 11Os29/78, 13Os31/79, 13Os156/84, 12Os98/85, 13Os6/89

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Veröffentlicht am 27.06.1978
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Norm

StGB §204 Abs1
StGB §207 Abs1
StGB §207 Abs3

Rechtssatz

§ 207 Abs 1 StGB ist eine lex specialis gegenüber § 204 Abs 1 StGB. Besteht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs 3 StGB Straffreiheit vom Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB, so ist der Täter dennoch nach dem § 204 Abs 1 StGB zu bestrafen, wenn er Unzuchtshandlungen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung vorgenommen hat und daraus höchstens ein leichter Verletzungserfolg erwuchs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095053

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0110OS00029_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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