RS OGH 1978/11/22 1Ob33/78, 1Ob41/80, 1Ob51/81, 1Ob48/87

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Veröffentlicht am 22.11.1978
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Norm

WRG §1
WRG §117

Rechtssatz

Ein Wasserbenützungsrecht darf grundsätzlich nicht verliehen werden, wenn hiedurch bestehende Rechte beeinträchtigt werden; findet eine solche Beeinträchtigung statt, so muß das entgegenstehende Recht durch ein Zwangsrecht beseitigt werden, wofür gemäß § 117 WRG Entschädigung zu leisten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082042

Dokumentnummer

JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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