RS OGH 1979/1/10 1Ob778/78, 1Ob587/86, 6Ob590/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1979
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Norm

ABGB §983
WG Art1

Rechtssatz

Bei einem Diskontkreditvertrag sagt die Kreditunternehmung die Diskontierung von Wechseln zu, die auf einen Dritten gezogen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 778/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 778/78
    Auch VwGH vom 27.11.1980, 2004/79 Beisatz: Ein Vertrag mit einem solchen Inhalt (der zu den Kreditverträgen zu zählen ist) ist aber sehr selten. In der Regel behält sich die Bank nämlich die Entscheidung über die Hereinnahme des einzelnen Akzeptes bei der Einreichung durch den Kunden vor, obwohl sie ihm zusagt, bis zu einem bestimmten Betrag von ihm eingereichte Akzepte Dritter zu diskontieren. In diesem Fall ist nur der Kreditrahmen vereinbart, nicht aber die Leistung der Bank in jedem Einzelfall. Die Bank will sich durch eine solche Vereinbarung nicht binden, sondern prüft bei jeder Einreichung die Bonität der Akzeptanten. Die Parteien haben daher nur Bedingungen für einen künftigen Vertragsabschluß vereinbart. In der Einreichung des Akzeptes zum Diskont liegt in diesem Fall ein Anbot der Kunden zum Kauf der Wechselforderung durch die Bank nach vorher festgelegten Bedingungen. Bei jeder einzelnen Diskontierung wird ein im Hinblick auf P 53 Abs 1 AGBKr auflösend bedingter Kaufvertrag geschlossen. (T1) Veröff: AnwBl 1981,462
  • 1 Ob 587/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 587/86
    Auch; Veröff: HS 16/17/11
  • 6 Ob 590/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 590/89
    Auch; Veröff: JBl 1990,666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019460

Dokumentnummer

JJR_19790110_OGH0002_0010OB00778_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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