RS OGH 1979/3/2 13Os185/78

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Veröffentlicht am 02.03.1979
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Norm

StGB §125

Rechtssatz

Das Lockern von Glühbirnen, sowie das Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Fenster (einer fahrenden Eisenbahn) begründet - ohne daß dabei die Gegenstände selbst beschädigt werden - nicht § 125 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093318

Dokumentnummer

JJR_19790302_OGH0002_0130OS00185_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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