Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Rechtsfolgen einer verschuldeten Teilvereitelung, die den Gläubiger der teilweise vereitelten Leistung nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag, also auch nicht zur Ablehnung der möglichen Restleistung berechtigt, ebenso aber auch nicht für den Fall, daß der Gläubiger es ablehnt, von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018261Dokumentnummer
JJR_19790516_OGH0002_0010OB00614_7900000_003