RS OGH 1979/6/7 13Os72/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1979
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Norm

FinStrG §23

Rechtssatz

Die große Menge des Schmuggelgutes kann nur bei Ausmessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden, nicht aber bei der Geldstrafe, deren Strafdrohung sich ohnehin an dem (damit hohen) Verkürzungsbetrag orientiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086263

Dokumentnummer

JJR_19790607_OGH0002_0130OS00072_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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