RS OGH 1979/6/8 11Os62/79

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Veröffentlicht am 08.06.1979
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Norm

StGB aF §201

Rechtssatz

Täterschaft nach § 201 StGB bei Begehung durch mehrere verlangt, daß schon der erste Deliktsakt (die Gewaltausübung bzw Drohung) verabredet bzw im Einverständnis gesetzt wird, wozu Anwesenheit während des ersten Teilaktes mit dem Willen, allenfalls in diesen aktiv einzugreifen bzw diesen vorsätzlich nicht zu hindern, oder sonstiges Bestärken des Tatausführenden genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095659

Dokumentnummer

JJR_19790608_OGH0002_0110OS00062_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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