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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der D in Wien, vertreten durch Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. Oktober 2002, K 6/02-43, betreffend Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 49a TKG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2002 auf Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verfahren K 6/02 betreffend die Zuteilung von Frequenzen aus den Frequenzbereichen GSM-900 und GSM-1800 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in dem bei der belangten Behörde unter K 6/02 geführten Verfahren am 14. Oktober 2002 Frequenzpakete gemäß § 49a TKG versteigert worden seien. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 19. Juli 2002 sei die Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht worden. Das Ende der Ausschreibungsfrist sei mit 19. September 2002 festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt vor der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages einen Antrag betreffend das Verfahren K 6/02 eingebracht, insbesondere auch nicht innerhalb der gemäß § 49a Abs. 3 Z. 4 TKG bestimmten Ausschreibungsfrist, die am 19. September 2002 geendet habe. Es stehe ihr daher gemäß den Regelungen in § 49a TKG kein Rechtsanspruch auf Parteistellung im Verfahren K 6/02 zu.
Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2003, B 1837/02-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter Einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der vorliegenden Beschwerde mit der mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2001/03/0122-5, erledigten Beschwerde (in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde, die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Ausführungen in der Beschwerde) kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
Zusammengefasst kann auch im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin unbestritten keinen Antrag gemäß § 49a TKG auf Zuteilung der öffentlich ausgeschriebenen Frequenzen im Verfahren K 6/02 gestellt hat. Sie ist somit nicht Antragstellerin gemäß § 49a Abs. 6 TKG. Anträge auf Zuteilung von Frequenzen, die vor Inkrafttreten des TKG (1. August 1997) gestellt wurden, sind gemäß § 125 Abs. 2 TKG nach der bis zum Inkrafttreten des TKG geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es ihr offen gestanden wäre, sich an der diesbezüglichen Ausschreibung von Frequenzen zu beteiligen und einen entsprechenden Antrag gemäß § 49a TKG zu stellen.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin in dem näher angeführten Verfahren gemäß § 49a TKG keine Parteistellung zukam.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. April 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030038.X00Im RIS seit
04.08.2003