Norm
ABGB §879 Abs2 Z3 CIIo5Rechtssatz
Eine von einer dritten Person erhofften Erbschaft darf zu deren Lebzeiten nicht veräußert und damit auch nicht verschenkt werden; nach ihrem Tod ist die Verfügung aber frei auch über einzelne Sachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016860Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00718_7900000_004