RS OGH 1979/10/30 1Ob718/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs2 Z3 CIIo5
ABGB §938 C3
ABGB §1278

Rechtssatz

Eine von einer dritten Person erhofften Erbschaft darf zu deren Lebzeiten nicht veräußert und damit auch nicht verschenkt werden; nach ihrem Tod ist die Verfügung aber frei auch über einzelne Sachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016860

Dokumentnummer

JJR_19791030_OGH0002_0010OB00718_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten