RS OGH 1979/11/12 1Ob733/79, 1Ob628/86, 8Ob690/86, 8Ob622/87, 6Ob723/87, 8Ob525/92, 9Ob208/98y, 4Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

ABGB §179a Abs2
ABGB §181 Abs3
ABGB §181a

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 733/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 733/79
    Veröff: EvBl 1980/98 S 321 = JBl 1981,208
  • 1 Ob 628/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 628/86
    Veröff: SZ 59/184 = JBl 1987,39 = ÖA 1987,53
  • 8 Ob 690/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 690/86
  • 8 Ob 622/87
    Entscheidungstext OGH 03.09.1987 8 Ob 622/87
  • 6 Ob 723/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 723/87
  • 8 Ob 525/92
    Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 525/92
    Veröff: JBl 1993,453
  • 9 Ob 208/98y
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 Ob 208/98y
    Vgl auch; nur: Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. (T1)
  • 4 Ob 133/00p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 133/00p
    Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T2); Veröff: SZ 73/84
  • 7 Ob 129/01y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 129/01y
    nur T1
  • 1 Ob 253/06x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 253/06x
    Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T3)
  • 2 Ob 239/09z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 239/09z
    Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T4)
  • 4 Ob 148/11k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 148/11k
    Vgl; Beisatz: Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden. (T5)
  • 1 Ob 225/20z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 225/20z
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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