Norm
ABGB §878Rechtssatz
Der Mangel an Zahlungsmitteln , mag im Einzelfall dessen Beseitigung auch unwahrscheinlich sein , ist regelmäßig nicht als ( endgültige ) Leistungsunmöglichkeit zu werten .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2012