RS OGH 1979/12/18 11Os168/79

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Veröffentlicht am 18.12.1979
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Norm

StGB §125

Rechtssatz

Eine kurzfristige - im vorliegenden Fall ca zwanzig bis dreißig Minuten währende - Beeinträchtigung in der Herrschaftsausübung an einer Sache entspricht noch nicht einem "Unbrauchbarmachen" im Sinn des § 125 StGB, das als Rechtsgutbeeinträchtigung den übrigen in dieser Gesetzesstelle normierten, eine Veränderung der Sachsubstanz beinhaltenden Deliktsbegehungsarten adäquat sein müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093223

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0110OS00168_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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