RS OGH 1980/2/28 7Ob523/80, 1Ob625/81, 4Ob145/81, 8Ob509/82, 8Ob573/90, 3Ob551/91, 7Ob630/92, 1Ob13/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1980
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Norm

ABGB §867
ABGB §1029 B2

Rechtssatz

Auf den Schutz seines Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kann man sich nicht berufen, wenn sich die Beschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters schon aus dem Gesetz ergibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 523/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 523/80
    Veröff: EvBl 1980/174 S 517 = JBl 1981,33
  • 1 Ob 625/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 625/81
    Auch; Beisatz: Ist die Genehmigung durch den Gemeinderat oder die Landesregierung erforderlich, dann sind die ohne eine solche Genehmigung vom Bürgermeister abgeschlossenen Rechtsgeschäfte für die Gemeinde nicht verbindlich. Die Bestimmungen der Gemeindeordnungen enthalten Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters als Organs der Gemeinde, die gegen jeden Dritten wirkt. (T1) Veröff: EvBl 1981/209 S 602 = JBl 1982,197 (teilweise kritisch Wilhelm) = SZ 54/111 = NZ 1982,184
  • 4 Ob 145/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 145/81
    Beis wie T1 nur: Ist die Genehmigung durch den Gemeinderat oder die Landesregierung erforderlich, dann sind die ohne eine solche Genehmigung vom Bürgermeister abgeschlossenen Rechtsgeschäfte für die Gemeinde nicht verbindlich. (T2) Beisatz: In einem solchen Fall kann der Bürgermeister auch keinen Dritten wirksam zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes bevollmächtigen (hier: Abschluß eines Dienstvertrages). (T3)
  • 8 Ob 509/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 509/82
    Auch
  • 8 Ob 573/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 573/90
    Vgl auch; Beisatz: Die Berechtigung der Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht des Verhandlungspartners, die Voraussetzung und Anlaß für die Erbringung der eigenen im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand bewirkten Leistung ist, darf aber nicht darauf hinauslaufen, daß der Verhandlungspartner sämtliche Grundsätze für die Willensbildung öffentlicher Körperschaften zu überprüfen und sein Verhalten danach einzurichten hätte. (T4) Veröff: JBl 1991,517
  • 3 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 551/91
    Vgl auch; Beisatz: Dem Dritten schadet nur, wenn er den Vollmachtsmißbrauch kennt oder ihm dieser nach den Umständen offenbar hätte auffallen müssen. (T5) Veröff: ecolex 1991,678 (Wilhelm)
  • 7 Ob 630/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 630/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Obmänner einer Agrargemeinschaft deren mangelnde Vertretungsmacht bekannt ist. (T6)
  • 1 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
    Vgl; Veröff: SZ 66/98
  • 6 Ob 1541/95
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 6 Ob 1541/95
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 147/05a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 147/05a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014715

Dokumentnummer

JJR_19800228_OGH0002_0070OB00523_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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