RS OGH 1980/3/25 9Os9/80, 10Os171/80, 11Os135/85, 11Os110/86, 15Os118/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

StGB §107 Abs1

Rechtssatz

Der Tatbestand der gefährlichen Drohung ist vollendet, sobald die Drohung ihr Ziel erreicht, der Bedrohte also die gegen ihn gerichtete Drohung erkannt hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 9/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 9 Os 9/80
  • 10 Os 171/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 10 Os 171/80
    Vgl; Beisatz: Hat der Bedrohte die Drohung nicht verstanden, liegt Versuch vor. (T1)
  • 11 Os 135/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 11 Os 135/85
    Vgl auch; Beisatz: Das Vergehen der gefährlichen Drohung ist als Absichtsdelikt bereits vollendet, wenn eine Drohung, die objektiv die Eignung hat, einen Zustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen, in einer darauf abzielenden Absicht dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt, mag sie um den beabsichtigten Erfolg erreicht haben oder nicht. (T2)
  • 11 Os 110/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 11 Os 110/86
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Kenntnisnahme durch den Bedrohten vollendet. (T3)
  • 15 Os 118/97
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 118/97
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093175

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0090OS00009_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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