Norm
ABGB §339Rechtssatz
Die Regelung des ABGB über das Eigentumsrecht sind (ebenso wie die sonstigen sachenrechtlichen Norm) auf Rechte nicht voll anwendbar. Wenn vor einem "Eigentumsrecht an Forderungen" gesprochen wird, soll damit nur ausgedrückt werden, daß dieses Recht einer bestimmten Person zusteht. Die Vorschrift des § 339 ABGB kann daher außerhalb eines Besitzstörungsverfahrens auf Forderungsrechte nicht angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010248Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0060OB00632_8000000_001