RS OGH 1981/1/13 4Ob167/80, 8ObA135/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1981
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Norm

AngG §10 I
AZG §10
KollV für die Handelsangestellten PktVII

Rechtssatz

Die Provision ist Leistungsentgelt (Erfolgsvergütung), das Überstundenentgelt ist ein Zeitlohn. Mangels anderer Vereinbarung erhält ein Angestellter, der über die - von ihm einzuhaltende - Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbringt, bei Vorliegen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen zur Abgeltung dieser Mehrarbeit unabhängig von der Erfolgsvergütung (Provision) das Überstundenentgelt als Zeitlohn.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 167/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 167/80
    Veröff: Arb 9931
  • 8 ObA 135/02i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 135/02i
    Vgl auch; Beisatz: Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn Messebesuche in der normalen vierzigstündigen Arbeitszeit nicht möglich sind. (T1)

Schlagworte

SW: Entgelt, Lohn, Gehalt, Vergütung, Belohnung, Mehrleistung, Arbeitszeit, Endigung, Ende, Auflösung, Beendigung, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028847

Dokumentnummer

JJR_19810113_OGH0002_0040OB00167_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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