RS OGH 1981/4/9 8Ob9/81, 10Ob70/07b, 9Ob66/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1981
beobachten
merken

Norm

KSchG §1 Abs1
KSchG §6 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zur Wirkungslosigkeit vertraglicher Erklärungsfiktionen nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG (hier: Wirkungslosigkeit der Beurteilung der Einlösung eines Schecks als Verzicht auf weitergehende Ansprüche).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 9/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 9/81
    Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der Karteninhaber mit der Unterfertigung und/oder Verwendung der Karte die Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der Karte „anerkennt" (Klausel 1). (T1)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch; nur: Zur Wirkungslosigkeit vertraglicher Erklärungsfiktionen nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. (T2); Beisatz: Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ist eine Klausel verpönt, wonach ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist. Dabei kann es sich aber nicht um eine Aufklärung handeln, die bloß abgesendet wurde, aber möglicherweise nie angekommen ist, sondern der Unternehmer muss seiner Hinweispflicht jedenfalls faktisch nachkommen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065339

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten