Norm
EO §350Rechtssatz
Wenn das Vermessungsamt einen Teilungsplan gemäß § 39 VermG nur mit bestimmten Änderungen bzw Ergänzungen bescheinigt, dann muß mit dem Antrag auf Exekutionsbewilligung auch ein Teilungsplan vorgelegt werden, der die im Bescheid des Vermessungsamtes angeführten "Änderungen bzw Ergänzungen" ausweist, da nur dann geprüft werden kann, ob der bescheinigte Teilungsplan keine solchen Änderungen bzw Ergänzungen enthält, welche möglicherweise auch den Inhalt des im Urteil festgelegten Anspruches der betreibenden Partei betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004538Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0030OB00027_8100000_001