RS OGH 1981/5/20 3Ob27/81

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Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

EO §350
VermG §39

Rechtssatz

Wenn das Vermessungsamt einen Teilungsplan gemäß § 39 VermG nur mit bestimmten Änderungen bzw Ergänzungen bescheinigt, dann muß mit dem Antrag auf Exekutionsbewilligung auch ein Teilungsplan vorgelegt werden, der die im Bescheid des Vermessungsamtes angeführten "Änderungen bzw Ergänzungen" ausweist, da nur dann geprüft werden kann, ob der bescheinigte Teilungsplan keine solchen Änderungen bzw Ergänzungen enthält, welche möglicherweise auch den Inhalt des im Urteil festgelegten Anspruches der betreibenden Partei betreffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 27/81
    NZ 1982,78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004538

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0030OB00027_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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