RS OGH 1981/5/21 7Ob610/81, 1Ob649/86, 1Ob685/86

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Veröffentlicht am 21.05.1981
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Norm

ABGB §148 Abs2 A
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes des Rekursgerichts gegen die Bestimmungen des § 148 Abs 2 ABGB liegt nicht vor, wenn bei dem vom Erstgericht geregelten, verhältnismäßig umfangreichen persönlichen Verkehr des Rekurswerbers mit seinen beiden Kindern eine Störung seiner Beziehungen zu diesen nicht gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086356

Dokumentnummer

JJR_19810521_OGH0002_0070OB00610_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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